Allgemeine Mietbedingungen
Präambel
Nissan Flex ist ein Angebot für die Nutzung eines Fahrzeuges im Rahmen einen Auto Abos gegen Entgelt. Dieses Angebot wird von teilnehmenden Nissan Vertragshändlern sowie deren angeschlossenen Vermietgesellschaften (Nissan Flex Partner) angeboten. Nachstehende allgemeine Mietbedingungen gelten für alle Kraftfahrzeug-Mietverträge des Produktes Nissan Flex welche mit den Nissan Flex Partnern (Vermieter) und ihren Nissan Flex-Kunden (Mieter), die über die Internetpräsenz der Nissan Deutschland GmbH und andere Kanäle angefragt werden können
I. Allgemeine Bestimmungen
a. Der Mietvertrag wird geschlossen zwischen dem Nissan Flex Partner, nachfolgend Vermieter genannt und einer Person, die im Nachfolgenden Mieter genannt wird.
b. Die vorliegenden Allgemeinen Mietbedingungen definieren die Rechte und Pflichten des Mieters und des Vermieters im Rahmen des vom Vermieter angebotenen Nissan Flex-Abos.
c. Das vorliegende Dokument und die weiteren Anlagen zum Mietvertrag sind Bestandteil des Mietvertrages und gelten sofern keine anderslautende individuelle Vereinbarung getroffen wurde für alle vertraglichen Beziehungen zwischen Mieter und Vermieter.
d. Mit der Annahme der vorliegenden Bedingungen dokumentiert der Mieter, dass er diese Bedingungen gelesen und verstanden hat und mit ihrer Anwendung einverstanden ist.
e. Der Mieter erklärt gegenüber dem Vermieter, dass die gemachten Angaben wahrheitsgemäß und die von ihm gelieferten Dokumente gültig sind.
f. Der Vermieter behält sich ausdrücklich das Recht vor, angemessene Änderungen der AGB sowie der Mietkonditionen vorzunehmen. Änderungen werden dem Mieter durch Benachrichtigung per E-Mail bekannt gegeben. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Mieter ihnen nicht in Textform binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen widerspricht. Auf diese Folge wird der Vermieter bei der Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen. Im Falle des Widerspruchs kann der Mieter den Vertrag außerordentlich zum Ablauf des begonnenen Monats kündigen.
g. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug in Abstimmung mit dem Mieter jederzeit zurückzunehmen und durch ein vergleichbares Fahrzeug zu ersetzen, solange es den Spezifizierungen des vertraglich vereinbarten Fahrzeugs entspricht. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten bei Fahrzeugersatz unverändert weiter.
II. Vertragsabschluss, Mietpreis, Mietdauer, Rücktritt und Fahrzeugrückgabe
1. Vertragsabschluss
a. Die auf der Webseite www.flex.nissan.de enthaltenen Darstellungen und Bewerbungen von Fahrzeugen stellen keine verbindlichen Angebote gem. § 145 BGB dar. Sie dienen der Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Mieter.
b. Um ein verbindliches Vertragsangebot abzugeben, muss der Mieter auf der Webseite des Vermieters seine vollständigen Namen- und Adressdaten eingeben sowie das gewünschte Fahrzeug mit Ausstattungsmerkmalen, Mietdauer und Miettarif auswählen. An dieses ist er zwei Wochen gebunden.
c. Nachdem der Vermieter das Angebot des Mieters erhalten hat, sendet er ihm eine Empfangsbestätigung per E-Mail zu. Mit dieser wird lediglich der Erhalt des Angebots bestätigt.
d. Die Annahme des verbindlichen Vertragsangebotes des Mieters kommt durch eine separate Annahme des Vertrages durch den Vermieter in Textform (per E-Mail) zustande. Mit dieser Annahme wird der Nissan Flex-Vertrag („Vertrag“) rechtsgültig abgeschlossen.
e. Der Vermieter behält sich im Fall negativer Bonitätsauskünfte oder fehlender Lieferbarkeit des Fahrzeugs vor, den Vertragsschluss abzulehnen.
f. Beim Abholen des Fahrzeugs muss der Mieter einen Personalausweis oder Reisepass sowie ein vom Nissan Rent Flex Partner akzeptiertes und gültiges Zahlungsmittel vorlegen.
g. Ein Widerrufsrecht steht dem Mieter aufgrund von § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht zu.
2. Fahrzeugübergabe
a. Bei Fahrzeugübergabe wird ein Übergabeprotokoll zwischen den Parteien erstellt, welches Bestandteil des Mietvertrages ist. Das Fahrzeug wird nur dem Mieter oder einem von ihm benannten Fahrer übergeben und nur dann, wenn sich diese Person durch einen gültigen Lichtbildausweis ausweisen und einen gültigen Führerschein vorlegen kann.
b. Der Mieter bestätigt mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls, den Mietwagen erhalten zu haben.
c. Der Vermieter betankt das zur Abholung bereit gestellte Fahrzeug vor Übergabe mit ausreichend Kraftstoff für eine Reichweite von rund 40 km (ca. 10 Liter Treibstoff) bzw. lädt dieses mit mind. 80 % vor bei Elektrofahrzeugen
d. Beanstandungen jeglicher Art sind durch den Mieter unmittelbar nach Fahrzeugübergabe gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.
e. Der Mieter hat zu Beginn jeder Mietmaßnahme das Vorhandensein des Zubehörs und der Borddokumente zu prüfen. Fehlen Elemente, ist der Vermieter unverzüglich zu informieren.
f. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt.
3. Mietpreis, Mietbedingungen und Mietdauer
a. Der Mietpreis ergibt sich aus den jeweils gültigen Mietkonditionen des Vermieters oder bedarf der Absprache zwischen dem Mieter und dem Vermieter. Er beinhaltet Wartungsdienst, Verschleißreparaturen und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000€ inkl. MwSt.
b. Die Mietdauer beträgt je nach Vertrag 3,6,9 oder 12 Monate und 1.000 KM pro Monat). Die Kilometeranzahl kann durch buchen von Mehrkilometer-Paketen erweitert werden. Die Konditionen sind der Anlage Mietkonditionen zu entnehmen. Eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit des Mietvertrages ist daher ausgeschlossen.
c. Das Recht der Vertragsparteien zu einer außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Der Vermieter kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Mieter:
- für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist; oder;
- der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht; oder seine Zahlungen allgemein einstellt;
d. Der Vermieter kann außerdem den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter:
- bei der Registrierung oder bei Durchführung des Vertrages unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrags nicht zuzumuten ist;
- trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen dieser Bedingungen nicht unterlässt;
- unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gefahren ist;
- die Fahrerlaubnis entzogen wird und das Fahrzeug trotzdem gefahren ist oder dem Mieter die Fahrerlaubnis entzogen wurde
- der Mieter das Fahrzeug unbefugt einem Dritten überlässt (insbesondere unerlaubt untervermietet) und dieses Verhalten auch nach Abmahnung durch den Vermieter fortsetzt; einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn diese offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist; oder
- der Mieter ohne die vorherige Zustimmung des Vermieters nach § V. Abs. 3 dieser AGB das Fahrzeug im Ausland einsetzt. Kündigt der Vermieter, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich – wie unter § II. Abs. 4 dieser AGB beschrieben – zurückzugeben.
e. Kündigt der Vermieter fristlos, kann er vom Mieter den Schadensersatz verlangen, der dem Vermieter durch das vor-zeitige Vertragsende entsteht.
f. Wird das Fahrzeug nicht fristgerecht zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter bis zur tatsächlichen Rückgabe für jeden Tag der Überschreitung der vertraglich vereinbarten Nutzungszeit 60€ gemäß der Mietkonditionen in der Anlage zum Mietvertrag und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten zusätzlichen Kosten zu berechnen.
g. Möchte der Mieter nach Zeichnung des Mietvertrags von diesem zurücktreten, behält sich der Vermieter die Belastung einer Rücktrittsgebühr in Höhe von 50% der anfallenden Monatsrate an den Mieter vor. Auf die Mietkonditionen in der Anlage zum Mietvertrag wird verwiesen.
h. Der Mieter kann das Fahrzeug auch vor dem vereinbarten Ende des Abos zurückgeben. Allerdings werden dann die Monatsraten neu berechnet, infolge der kürzeren Laufzeit. Darüber hinaus werden Stornogebühren erhoben in Höhe von einer Monatsrate.
4. Fahrzeugrückgabe
a. Das Fahrzeug ist bei Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer in der Anmietstation während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben.
b. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe gilt eine Mietzeit von mehr als 59 Minuten über die vereinbarte Mietdauer hinaus als weiterer Miettag und wird dem Mieter gemäß den Mietkosten gesondert in Rechnung gestellt.
c. Übliche Geschäftszeiten sind den jeweils gültigen Mietkosten des Vermieters oder einem Aushang in den Geschäftsräumen des Vermieters zu entnehmen. Grundsätzlich ist die Rückgabe eines Fahrzeuges nur innerhalb dieses Zeitraumes möglich.
d. Das Fahrzeug wird mit ausreichend Kraftstoff ( vor der Tankreserve) bzw vollgeladen (mind. 80%) zurückzugeben. Fehlender Strom bei Rückgabe wird dem Mieter gesondert nach den Maßgaben dieser allgemeinen Mietbedingungen und der Mietkosten in Rechnung gestellt.
e. Das Fahrzeug ist in einem sauberen Zustand zurückzugeben. Sollte eine Innen und/oder Außenreinigung notwendig sein, ist der Vermieter berechtigt, diese entsprechend der Mietkonditionen in der Anlage zum Mietvertrag in Rechnung zu stellen. Die Entscheidung darüber, ob eine Reinigung des Fahrzeuges nötig ist obliegt dem Vermieter.
f. Das Fahrzeug wird durch den Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person besichtigt und eventuelle Fehlteile, Kilometerstand, Ladestandsanzeige der Antriebsbatterie, eventuelle Schäden, Verschmutzungen, Rauchgeruch etc., soweit offensichtlich erkennbar, in einem Rückgabeprotokoll festgehalten. Das Recht zur Geltendmachung weiterer, nicht in diesem Protokoll dokumentierter Schäden, Verschmutzungen etc. bleibt unberührt.
g. Verlängerung der Mietdauer bedarf der Zustimmung des Vermieters und sind dem Vermieter 24 Stunden vorher schriftlich oder telefonisch anzukündigen und genehmigen zu lassen. Bei vom Mieter zu vertretener nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges ist der Mieter weiterhin zur Entrichtung des Mietpreises verpflichtet. Darüber hinaus behält sich der Vermieter Schadenersatzansprüche vor. Bei Vertragsverletzungen durch den Mieter ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
h. Bei verspäteter – nicht genehmigter – Rückgabe des Fahrzeuges haftet der Mieter für alle nach Vertragsablauf eingetretenen Schäden an dem Fahrzeug in voller Höhe, ungeachtet eines vereinbarten Haftungsausschlusses.
5. Fahrzeugtausch
a. Dem Vermieter steht es frei mit einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen das dem Mieter im Rahmen des geschlossenen Nissan Flex-Vertrages überlassene Fahrzeug gegen ein anderes Fahrzeug des gleichen Modells auszutauschen.
b. Dieser Fahrzeugtausch führt nicht zum Beginn einer neuen Mietvertragsdauer.
c. Mieter und Vermieter werden Ort und Zeitpunkt des Fahrzeugtausches abstimmen. Der Mieter verpflichtet sich das von ihm genutzte Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt an den Vermieter zurückzugeben. Die Rückgabe des Fahrzeuges hat auf die gleiche Art und Weise (Lieferung bzw. Abholung) zu erfolgen, wie dem Mieter das Fahrzeug übergeben wurde.
d. Vor Ablauf von 3 Monaten nach einem Fahrzeugtausch ist der Vermieter nicht berechtigt, einen erneuten Fahrzeugtausch durchzuführen.
III. Personelle Nutzungsberechtigung
a. Das Fahrzeug darf vom Mieter selbst und von maximal 3 zusätzlichen Personen, die im gleichen Haushalt des Mieters leben und dort mit erstem Wohnsitz gemeldet sind, geführt werden. Diese Personen müssen jedoch im ersten Grad mit dem Mieter verwandt sein (Eltern, Kinder) oder Ehepartner bzw. Lebenspartner des Mieters sein.
b. Die zusätzlichen Personen i.S.d. § III Nr.1 dieser AGB sind dem Vermieter schriftlich vor der Überlassung des Fahrzeugs zur Nutzung mitzuteilen. Die Nutzungsberechtigung der zusätzlichen Personen ist dem Mieter in einer ausdrücklichen Erlaubnis des Vermieters, die mindestens in Textform erteilt wird, mitzuteilen. Eine Überlassung des Fahrzeugs an Personen, die von der Nutzung ausgeschlossen sind, ist untersagt.
c. Jeder Fahrer muss mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben und über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen.
d. Der Mieter ist dafür verantwortlich, Fahrzeugschlüssel nur an Personen zu überlassen, die die oben genannten Kriterien erfüllen. Ferner dafür, dass alle Nutzer die den Mieter treffende Pflichten dieser AGB einhalten. Der Mieter muss sicherstellen, dass er zu jedem Zeitpunkt den jeweiligen Fahrer benennen kann. Ein Verschulden des Nutzers ist dem Vertragspartner zuzurechnen.
e. 5. Anderen Personen darf der Mieter (oder ein anderer Nutzer) das Fahrzeug nur nach vorheriger ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters überlassen, die mindestens in Textform erteilt werden muss, um wirksam zu sein.
f. Der Mieter ist verpflichtet, eine Änderung seines Namens, seiner Anschrift oder seiner Bankverbindung unverzüglich anzuzeigen.
IV. Pflichten und Haftung des Vermieters
a. Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör und witterungstauglicher Bereifung zum Gebrauch.
b. Der Vermieter haftet nur in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen, selbst. Der Vermieter haftet wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei der nur fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und dem Zweck des Vertrages ergeben, haftet der Vermieter nur beschränkt auf den bei Vertragsbeginn vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden..
c. Die Allgemeinen Mietbestimmungen können keinesfalls die gesetzlichen Regelungen der öffentlichen Ordnung zum Schutz des Verbrauchers beeinträchtigen oder die Haftung bei Tod oder Verletzung, die Folge einer Fahrlässigkeit oder betrügerischen Verhaltens des Vermieters sind, ausschließen oder einschränken.
d. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, welche bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen werden; dies gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen.
e. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel am Fahrzeug wird ausgeschlossen.
f. Der Vermieter kann im Falle höherer Gewalt nicht für die Nichterfüllung ihrer Pflichten haftbar gemacht werden.
g. Der Vermieter haftet nicht für die Nichtausführung oder unsachgemäße Ausführung der Allgemeinen Mietbedingungen, wenn sie entweder auf den Kunden oder auf die unvorhersehbare und nicht vermeidbare Handlung eines Dritten zurückzuführen sind.
V. Pflichten des Mieters
1. Zahlung
a. Der Mieter ist verpflichtet den auf der Vorderseite des Mietvertrages ausgewiesenen Gesamtbetrag zu zahlen. Dieser ergibt sich aus den jeweiligen Einzelpositionen.
b. Der Mieter ist verpflichtet bei Mietvertragsabschluss die erste Monatsmiete (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte wie z.B. Mehrkilometerpaket) zu entrichten. Die Monatsmiete (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte wie z.B. Mehrkilometerpaket) wird fortlaufend immer zu Beginn des Monats im Voraus eingezogen.
c. Der Mieter sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den Vermieter verursacht wurde. Es werden nur europäische IBAN Kontoverbindungen akzeptiert.
e. Die zu entrichtende Kaution i.H.v. 1.000 € inkl. MwSt. wird per Kreditkarte beim Vermieter hinterlegt.
f. Die Zahlungsart der Monatsmiete wird bei Abschluss des Mietvertrages zwischen Vermieter und Mieter schriftlich vereinbart.
2. Nutzungsbestimmungen
a. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nur mit einem gültigen Führerschein zu bewegen und die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen stets zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug so zu steuern, dass die Sicherheit und Unversehrtheit der Fahrgäste und anderer Verkehrsteilnehmer sichergestellt werden.
b. Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug schonend zu behandeln und gemäß den Anweisungen des Herstellers zu nutzen, die in der Bedienungsanleitung aufgeführt sind. Diese Unterlagen befinden sich im Handschuhfach der Fahrzeuge. Der Mieter verpflichtet sich, bei der Nutzung, der Führung und der Kontrolle die gebotene Sorgfalt zu gewährleisten.
c. Die Führung und Nutzung des Fahrzeugs hat in angemessener Weise und insbesondere ohne Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss oder Einnahme von Medikamenten, die die Aufmerksamkeit oder das Fahrverhalten beeinflussen, zu erfolgen.
d. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug abgeschlossen und vorschriftsmäßig abgestellt wird, wenn es nicht genutzt wird. Alle mitgelieferten Sicherheitskomponenten sind zu verwenden.
e. Der Mieter hat das Fahrzeug auf erlaubten Parkflächen zu parken. Wird das Fahrzeug auf nicht autorisierten Flächen abgestellt, haftet der Mieter voll für anfallende Strafmandate, Abschlepp- und Sicherstellungskosten.
f. Der Mieter hat auf alle eventuellen Warnsignale des Fahrzeugs zu achten. Er verpflichtet sich, nach bestem Wissen das Sicherheitsmaterial im Fahrzeug zu nutzen wie z. B. die Sicherheitsgurte oder Airbags, sowohl für sich selbst als auch für alle Mitfahrer.
g. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug entsprechend seiner Bestimmung in normaler Weise zu nutzen. Insbesondere sind folgende Verwendungen nicht gestattet (die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit):
- jeder rechtswidrige Zweck, insbesondere Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn dies nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht ist;
- der entgeltliche Transport von Personen und/oder Waren;
- das Ziehen, Abschleppen oder Schieben eines anderen Fahrzeugs, eines Anhängers oder eines sonstigen Gegenstandes ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters;
- der Transport von Gegenständen und Außenzubehör wie Fahrrad- oder Dachträger; das Fahren abseits von Straßen, die für das Mietfahrzeug nicht geeignet sind;
- der Transport von Gegenständen oder Substanzen (brennbare, ätzende, giftige, explosive etc. Stoffe), die aufgrund ihres Zustands oder ihres Geruchs das Fahrzeug beschädigen und/oder die Weitervermietung verzögern können;
- die Teilnahme an Autorennen, Rallyes oder sonstigen Wettbewerben und zu Testzwecken;
- jegliche entgeltliche oder auch kostenfreie Untervermietung;
- Fahrunterricht;
- der Transport einer größeren Anzahl von Mitfahrern als im Kfz-Schein festgelegt; der Transport von Gepäck oder anderen Gegenständen, der zu einer Überladung des Fahrzeugs führen könnte;
- der Transport von Tieren, es sei denn, sie werden in einem verschließbaren Käfig transportiert oder dienen als Führer oder Assistenz für den Mieter oder Mitfahrer;
- die Installation eines nach hinten gerichteten Kindersitzes auf dem Vordersitz.
h. Im Übrigen ist es strikt verboten, im Fahrzeug zu rauchen, sowohl für den Fahrer als auch für evtl. Mitfahrer. Nichtbeachtung kann zu zusätzlichen Kosten und/oder zur Kündigung des Mietvertrages führen.
i. Im Falle von Schäden am Fahrzeug aufgrund von Verstößen gegen die vorgenannten Verbote, werden die Kosten für die Instandsetzung des Fahrzeugs dem Mieter direkt belastet.
j. Der Mieter ist verantwortlich für alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs (Park- und Mautgebühren, Bußgelder, Abgaben, sonstige Kosten) von Mietbeginn bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug am vorgesehenen Platz zum vereinbarten Zeitpunkt wieder abgestellt wird.
k. Der Mieter ist verantwortlich für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, welche im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, und haftet dem Vermieter gegenüber für entstehende Gebühren, Kosten und allen Schäden, die dem Vermieter aus behördlichen Maßnahmen und der Verteidigung hiergegen entstehen.
l. Zusätzliche Gebühren und Bearbeitungskosten sind den angehängten Mietkosten zu entnehmen.
m. Der Vermieter ist ausdrücklich berechtigt, anfragenden Behörden Auskunft über den Mieter und Fahrer zu erteilen. Insbesondere kann der Vermieter gegebenenfalls den zuständigen Behörden die Kontaktdaten des Mieters weiterleiten, damit diese ihm ein Strafmandat direkt zustellen können.
n. Der Vermieter behält sich Schadensersatzansprüche gegen den Mieter vor, wenn nachgewiesen wird, dass der km-Zähler vom Mieter unterbrochen wurde.
3. Fahrten ins Ausland
a. Der Mieter ist berechtigt, das Fahrzeug in folgenden Ländern einzusetzen: in allen EU-Staaten sowie in der Schweiz und in Norwegen.
b. Für die Nutzung des Fahrzeugs in allen weiteren Ländern ist die vorherige Einholung der Zustimmung des Vermieters erforderlich. Ohne die schriftliche Zustimmung des Vermieters ist die Einreise in weitere Länder nicht gestattet.
c. Bei Verstoß gegen die Bedingungen für Fahrten ins Ausland verlieren sämtliche Versicherungen und vertraglichen Haftungsbeschränkungen ihre Gültigkeit.
d. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Fahrtantritt in das europäische Ausland über abweichende gesetzliche Regelungen zur Nutzungsdauer der Fahrzeuge zu informieren und alle erforderlichen Dokumente und ggf. zusätzlich erforderliches Sicherheitszubehör (z. B. ausreichende Warnwesten) auf eigene Kosten zu beschaffen und im Fahrzeug mitzuführen.
e. Darüber hinaus ist die Nutzung des Fahrzeuges im Ausland auf konsekutive 180 Tage begrenzt. Ausfuhr- bzw. Einfuhrbelege sind in jedem Fall aufzubewahren.
f. Bei Wiederauffinden nach Verlust/Sicherstellung des Fahrzeugs trägt der Mieter die Kosten der Fahrzeugrückführung bis zum vertraglich vereinbarten Rückgabeort.
g. Kosten bei Fahrzeugtausch im europäischen Ausland trägt der Mieter.
h. Der Mieter hat den Vermieter von der Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen. Notwendige Handlungen zur Abwehr derartiger Ansprüche hat der Mieter auf eigene Kosten vorzunehmen.
i. Bei Schadenfällen im Ausland muss der Mieter die notwendigen Kosten der Schadenabwicklung verauslagen. Soweit es sich dabei um Kosten handelt, die vom Vermieter und vom Hersteller anerkannten Reparaturbetrieb abzugeben. Nach Erteilung der Reparaturfreigabe durch den zu tragen sind, werden dem Mieter diese nach Vorlage geeigneter Belege erstattet. Im Reparaturfall im Ausland hat der Mieter das Fahrzeug in einen vom Vermieter zuvor benannten Vermieter wird das Fahrzeug dann im Namen und für Rechnung des Vermieters repariert, soweit nicht der Mieter für diese Kosten einzustehen hat. Sollte die Herausgabe des reparierten Fahrzeuges vom ausländischen Reparaturbetrieb nur gegen Zahlung der Reparaturkosten möglich sein, so hat der Mieter diese Kosten zunächst selbst zu tragen.
VI. Haftung des Mieters
a. Der Mieter wird während der vereinbarten Mietdauer von einer Vollkaskoversicherung bis zu einer Selbstbeteiligung von 1.000 EUR pro Schadensfall gedeckt. Er haftet somit für alle während der Mietdauer entstandenen Schäden bis zu einer Höhe von 1.000 EUR pro Schadensfall, wenn nachgewiesen wird, dass ihn ein Verschulden trifft. Ist die Höhe des Schadens geringer als der Selbstbehalt, ist die Haftung des Mieters auf diesen Betrag beschränkt. Der Selbstbehalt wird zurückerstattet, wenn der Rückgriff gegen den haftenden Dritten erfolgreich durchgeführt wurde.
b. Der Mieter haftet im o.g. Umfang für alle von ihm zu vertretenden rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile und Schäden, die während der Mietzeit – auch durch auftretende mangelnde Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges – am und durch das Mietfahrzeug entstehen. Hinzu kommt die Verpflichtung zum Ersatz der Wertminderung, Gutachter- und Abschleppkosten. Darüber hinaus behält sich der Vermieter Schadenersatzansprüche vor. Der Mieter hat die Möglichkeit, einen geringeren Schaden des Vermieters nachzuweisen.
c. Liegt keine gültige Fahrerlaubnis vor, so haftet der Mieter im vollen Umfang. Versicherungsleistungen aus der Vollkaskoversicherung können darüber hinaus in folgenden Fällen (die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit) nur eingeschränkt bzw. nicht in Anspruch genommen werden bei:
- Steuerung des Fahrzeuges unter Alkohol- oder Drogeneinfluss,
- Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung oder anderen Regelungen betreffend den Verkehr,
- Falschinformation über den Schaden,
- Transport von brennbaren oder explosiven Stoffen,
- Nutzung des Fahrzeugs wider den Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Mietbedingungen,
- Im Fahrzeug zurückgelassenen persönlichen Gegenständen,
- Willentlich herbeigeführten Unfälle und Schäden,
- Nutzung des Fahrzeugs durch eine nicht autorisierte Person,
- Falschinformationen im Schadenbericht,
- Unsachgemäßer Nutzung des Fahrzeugs,
- Nicht erfolgter oder verspäteter Meldung an die Polizei im Falle eines Diebstahls oder Vandalismus,
- Fehlender Verriegelung bei Abstellen des Fahrzeugs,
- Nach verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs.
d. Bei Auftreten eines Schadens, auch eines Teilschadens, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Meldung muss den Hergang, das Datum, die Uhrzeit und den Ort enthalten, die Art des Schadens und außer, dies ist aus einem hinreichend begründeten Grund nicht möglich, die Identität des beteiligten Fahrzeugs, die Namen und Adressen der betroffenen Fahrer und etwaiger Zeugen, die Kontaktdaten der Versicherungsgesellschaften und der zuständigen Polizeibehörde. Der Mieter soll sich bemühen, dieser Meldung eine Kopie des Polizeiprotokolls beizufügen.
e. Für jegliche Verschlimmerung der Unfallschäden, die sich als unmittelbare Folge aus einem Fehlverhalten oder einer mangelnden Sorgfalt des Mieters ergibt, haftet der Mieter und trägt dafür die Kosten. Sollten mehrere Schadenereignisse aufeinanderfolgen, wird für jedes Ereignis ein Selbstbehalt berechnet. Bei mehreren Schäden aus einem Schadenereignis wird ein einziger Selbstbehalt berechnet.
VII. Fahrzeugdefekt
a. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb und/oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallenden Reparaturkosten, sofern kein Vollkaskofall vorliegt.
b. Bei vom Mieter verursachten Bagatellschäden und zu erwartenden Reparaturkosten bis zu 50,-EUR meldet der Mieter dem Vermieter den Schaden unverzüglich in Textform (per E-Mail) an. Der Schaden selbst wird dann bei der Rückgabe des Fahrzeuges im Rückgabeprotokoll festgehalten und dem Mieter in Rechnung gestellt.
c. Der Vermieter übernimmt keine Reparaturkosten, wenn der Mieter aufgrund der vorliegenden Mietbedingungen grundsätzlich haftet.
d. Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und der Schaden beim Vermieter oder einer von ihm benannten Werkstatt beheben zu lassen. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen wird der Vermieter die nach Angabe des Mieters tatsächlich gefahrenen Strecken nach der kartenmäßigen Entfernung abrechnen.
VIII. Verhalten des Mieters bei Unfall und/oder Schäden
a. Bei Unfällen oder sonstigen Schäden ist der Mieter bzw. der das Fahrzeug berechtigterweise Nutzende verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen, am Unfall/Schadensfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren. Jeder Schaden muss unverzüglich nach Eintritt des Schadensfalles bzw. Schadensereignisses in Textform per E-Mail gemeldet werden. Dem Mieter ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen.
b. Der Mieter soll sich darum bemühen, dass alle Unfälle polizeilich aufgenommen werden, wobei sich der Mieter erst vom Unfallort entfernen darf, nachdem die polizeiliche Aufnahme abgeschlossen ist oder er in der Lage ist, glaubhaft zu machen, dass er von der Polizei die Aussage erhalten hat, dass eine polizeiliche Aufnahme nicht stattfinden wird und das Fahrzeug an ein Abschleppunternehmen übergeben oder anderweitig sicher abgestellt worden ist bzw. durch den Mieter fortbewegt wurde. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter jederzeit den genauen Standort des Fahrzeugs mitzuteilen und die Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen.
c. Notwendige Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst.
d. Der Mieter verpflichtet sich, sofern möglich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen: Der Mieter hat im Nachgang zur Meldung eine schriftliche Schadensmeldung innerhalb von 3 Werkstagen vollständig ausgefüllt an den Vermieter zu senden. Bei Vorliegen eines Hinderungsgrundes hat diese Schadensmeldung innerhalb von 3 Werkstagen nach Wegfall des Hintergrundes zu erfolgen. Geht innerhalb dieser Frist keine schriftliche Schadensmeldung beim Vermieter ein, so kann der Unfall möglicherweise nicht von der Versicherung reguliert werden. Der Vermieter behält sich in diesem Fall vor, dem Mieter alle unfallbedingten Kosten, insbesondere an Personen, Gegenständen und Fahrzeugen, zu belasten.
IX. Datenschutz
Weitere Informationen bzgl. des Umganges mit personenbezüglichen Daten sind der datenschutzrechtlichen Information im Anhang des Mietvertrages zu entnehmen.
X. Schlussbestimmungen
a. Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Mietbedingungen ganz oder teilweise aufgehoben werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Mietbedingungen unberührt. In diesem Fall werden die Parteien diese aufgehobene Bestimmung nach Möglichkeit durch eine gültige Bestimmung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der Allgemeinen Mietbedingungen entspricht.
b. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen dieses Mietvertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind.
c. Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Vermieters.
d. Es gilt deutsches Recht.